DerGreif
Mitglied
- #1
Themenstarter/in
Hallo zusammen!
Nachdem es hier einen entsprechenden Bedarf zu geben scheint, erlaube ich mir eine kurze Dar- und ggf. Klarstellung der Rechtslage.
Zunächst ist der Begriff Copyright im deutschen Recht an sich nicht gebräuchlich. Er entstammt vielmehr dem anglo-amerikanischen Rechtskreis. In Deutschland entscheidend ist vielmehr das sogenannte Urheberrecht, geregelt im Urhebergesetz (UrhG). Sofern im folgenden Text von "grundsätzlich" gesprochen wird, heißt das, dass es auch Ausnahmen oder anderweitige Beschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen gibt, die aber mangels Relevanz oder wegen zu hoher Komplexität hier nicht erörtert werden sollen.
Zu den geschützten Werken zählen gem. § 2 Abs. 1
- Nr. 1 UrhG: "Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden, Computerprogramme;"
- Nr. 2 UrhG: "Werke der Musik;"
- Nr. 6 UrhG: "Filmwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;"
Das wären so die für uns hier relevantesten.
Urheber ist gem. § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. § 11 UrhG definiert dann ganz allgemein das dem Urheber zustehende Urheberrecht: "Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. ²Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes." In den anschließenden Paragraphen wird dieses Urheberrecht dann näher konkretisiert.
In den §§ 12 - 14 UrhG wird das Urheberpersönlichkeitsrecht näher definiert. In den §§ 15 ff. UrhG geht es dann um die Verwertungsrechte. Besonders interessant ist hier wieder § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UrhG in Verbindung mit (iVm) § 19a UrhG: "Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). ²Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
[...] das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), [...]"
Wie man schon an dem kleinen angehängten Buchstaben (§ 19a UrhG) erkennen kann, ist dieser Paragraph nachträglich eingefügt worden. Seiner Definition nach umfasst er gerade das Internet, das es in dieser Form bei der Gesetzesverabschiedung 1965 noch nicht gegeben hatte. Im Klartext heißt das, dass allein der Urheber darüber entscheiden kann und darf, wann, wie und wo sein Werk im Internet veröffentlicht wird. Ob das jetzt kommerziell geschieht oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Konsequenzen für eine Nichtbeachtung des Urheberrechts können sich sowohl auf zivilrechtlicher (§ 97 UrhG) als auch auf strafrechtlicher Ebene (§ 106 UrhG) ergeben:
1. Zivilrechtlich stehen dem Urheber ein Beseitigungs- und ggf. Unterlassungsanspruch zu. Das heißt, das zunächst das Werk bspw. aus dem Internet zu entfernen ist (die typische Löschung des Films durch Betreiber solcher Plattformen). Ist davon auszugehen, dass der Verletzer des Urheberrechts dieses Werk oder ein anderes dieses Urhebers wieder einstellen wird, kann der Urheber auch einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das Gericht verurteilt dann zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der man versprechen muss, keine Werke mehr unerlaubt einzustellen und bei Verletzung dieses Versprechens eine hohe Summe an den Urheber zu zahlen (sog. Vertragsstrafe).
Dem geht regelmäßig erst einmal eine Abmahnung voraus. Früher waren diese Abmahnungen recht teuer, weil es bei Urheberrechten immer um sehr hohe Streitwerte geht und entsprechend hoch (vierstelliger Bereich) die Gebühren der Anwälte ausgefallen sind, die die Abmahnung betreiben. Diese Gebühren hatte selbstverständlich der Schädiger zu zahlen. Dem hat der Gesetzgeber jetzt bis zu einem gewissen Grad Einhalt geboten. Bei einfach gelagerten Fällen mit einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs wurde die Anwaltsgebühr pauschal auf 100 € festgesetzt, § 97a Abs. 2 UrhG.
Schließlich kann der verletzte Urheber auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Dazu gehört auch der entgangene Gewinn des Urhebers. Häufig wird als Basis zur Schadensberechnung die Vergütung herangezogen, die normalerweise hätte entrichtet werden müssen.
2. Auch strafrechtlich gesehen ist eine Urheberrechtsverletzung grundsätzlich kein Pappenstiel. Eine entsprechende Verletzung kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Abgesehen von der eigentlichen Strafe macht sich insbesondere der Eintrag in das Vorstrafenregister nicht so gut, der dann ein paar Jahre lang in jedem polizeilichen Führungszeugnis erscheinen wird. Andererseits wird diese Straftat prinzipiell nur auf Antrag verfolgt. Darüber hinaus ist in einfachen Fällen damit zu rechnen, dass der Richter oder sogar schon die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen eine Auflage einstellen wird. Dann kommt es auch nicht zu einer Verurteilung.
Allgemein ist zu sagen, dass man bereits mit Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich straffähig ist. Vom 14. bis zum 18. Lebensjahr findet jedoch zwingend das sog. Jugendstrafrecht Anwendung, das im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt ist und grundsätzlich andere "Strafen" vorsieht, nämlich sogenannte Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und für ganz harte Fälle die Jugendstrafe. Zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr kann das JGG angewendet werden, wenn der Richter der Ansicht ist, dass der Heranwachsende noch auf der Entwicklungsstufe eines Jugendlichen steht, um es mal salopp auszudrücken.
Um auf die Frage zurückzukommen, was genau denn jetzt (unter anderem) erlaubt ist:
1. Eine nichtöffentliche Vorführung, Vortrag etc.: Entscheidendes Merkmal ist immer die "Öffentlichkeit" der Wiedergabe. Diese wird in § 15 Abs. 3 UrhG folgendermaßen definiert: "1Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. ²Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist." (Hervorhebungen durch mich) Auf die Anzahl der Personen kommt es grundsätzlich nicht an. Je größer die Zahl umso wahrscheinlicher ist es allerdings, dass keine persönliche Verbundenheit mehr vorliegt. Dies kann dann zu einer Beweisbelastung in einem etwaigen Prozess führen. Das Einstellen im Internet auf Seiten, die jedermann zugänglich sind, ist allerdings immer öffentlich.
2. Sicherlich interessant ist auch die Möglichkeit der freien Benutzung eines Werkes zur Schaffung eines eigenen, § 24 Abs. 1 UrhG. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Die Kriterien, die hier angelegt werden, sind schwer zu erfüllen. Das neue Werk muss selbständig sein, das heißt eine eigene Schöpfungshöhe erreicht haben, die das verwendete Werk quasi marginalisiert. Die Benutzung von Musik fällt gem. Abs. 2 leider gar nicht unter diesen Paragraphen.
3. Eine öffentlich gehaltene Rede von staatlichen, kirchlichen oder kommunalen Organen darf man grundsätzlich in seinen Film einbauen, § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG (man beachte die Ausnahme nach § 48 Abs. 2 UrhG).
4. Nach § 51 UrhG sind auch Zitate zulässig. Dies betrifft hauptsächlich Sprachwerke, aber auch Musikwerke werden explizit genannt. Grundsätzlich gilt, das ein Zitat entsprechend kurz sein muss, sogenanntes Kurzzitat. Ich konnte jetzt auf die Schnelle nicht abklären, wie lange beispielsweise ein vorgelesener Text sein darf, um noch als Zitat durchzugehen. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Quellenangabe dabei ist. Bei einer Sprechprobe würde ich daher dazu raten auch zu Beginn und am Ende die Quellenangabe mit vorzulesen/einzusprechen. Je kürzer die vorgelesene Passage, desto besser. Jedenfalls dürften in einem solchen Fall die Abmahngebühren die festgeschriebenen 100,- € nicht übersteigen. Auch Schadensersatzansprüche sind da kaum in relevanter Höhe denkbar.
5. Ist ein Werk nur "unwesentliches Beiwerk" eines anderen selbständigen Werks, dann stört dies die Veröffentlichung ebenfalls nicht. Denkbar wäre zB in einem Film eine Szene, in der im Hintergrund im Fernsehen ein bekannter Film läuft, das Augenmerk aber auf dem Protagonisten liegt, der bspw. gerade mit einem anderen Protagonisten telefoniert. Bsp.: "Harry und Sally" und "Casablanca“.
6. Wer eine entsprechende Vereinbarung mit dem Urheber hat, darf natürlich entsprechend der Vereinbarung handeln. Problematisch wird dies, wenn der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht an Dritte übertragen hat. Darum ist es ratsam, sdich sowohl mit Verlag/Herausgeber/etc. als auch dem Urheber in Verbindung zu setzen, um eine entsprechende Genehmigung zu bekommen. Bei Büchern ist es sehr wahrscheinlich, dass für einen kurzen vorgelesenen Text diese Einwilligung zu bekommen ist.
Und zum letzten Punkt: Wie lange dauert denn dieses Urheberrecht?
1. Grundsätzlich erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG. Das heißt, jedermann darf ein Goethe-Stück verftonen. Musik von längst verstorbenen Komponisten wäre auch ohne weiteres verwendbar, allerdings gibt es da noch einen Haken, der zu beachten ist.
2. Zu beachten ist das Recht des ausübenden Künstlers, § 73 UrhG, und des Herstellers von Tonträgern, § 85 UrhG, denen ähnliche Rechte wie dem Urheber des Werks zustehen, §§ 77, 85 UrhG. Diese Rechte erlöschen aber schon früher und zwar 50 Jahre nach der Veröffentlichung des Tonträgers. Das heißt, eine Musikaufnahme darf verwendet werden, wenn ihr Komponist bereits 70 Jahre tot ist UND die Veröffentlichung des Tonträgers bereits 50 Jahre her ist, was vermutlich im Moment nur auf alte LPs zutrifft. Wer da also eine gute Aufnahme einer Beethoven-Symphonie aus dem Jahr 1955 hat und diese digitalisieren kann, eh voila. Im Übrigen heißt es abwarten. Ab 2030 dürften die ersten CD-Aufnahmen klassischer Werke kein Problem mehr sein.
Weiterführende Literatur findet sich in jeder Universitätsbibliothek mit einer juristischen Fakultät. Im Übrigen bietet http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht einen recht brauchbaren Einblick in das deutsche Urheberrecht. Das Gesetz findet ihr hier: http://www.bundesrecht.juris.de/urhg/index.html.
Ich hoffe, ich konnte etwas zur Aufklärung beitragen.
Grüße
DG
Nachdem es hier einen entsprechenden Bedarf zu geben scheint, erlaube ich mir eine kurze Dar- und ggf. Klarstellung der Rechtslage.
Zunächst ist der Begriff Copyright im deutschen Recht an sich nicht gebräuchlich. Er entstammt vielmehr dem anglo-amerikanischen Rechtskreis. In Deutschland entscheidend ist vielmehr das sogenannte Urheberrecht, geregelt im Urhebergesetz (UrhG). Sofern im folgenden Text von "grundsätzlich" gesprochen wird, heißt das, dass es auch Ausnahmen oder anderweitige Beschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen gibt, die aber mangels Relevanz oder wegen zu hoher Komplexität hier nicht erörtert werden sollen.
Zu den geschützten Werken zählen gem. § 2 Abs. 1
- Nr. 1 UrhG: "Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden, Computerprogramme;"
- Nr. 2 UrhG: "Werke der Musik;"
- Nr. 6 UrhG: "Filmwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;"
Das wären so die für uns hier relevantesten.
Urheber ist gem. § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. § 11 UrhG definiert dann ganz allgemein das dem Urheber zustehende Urheberrecht: "Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. ²Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes." In den anschließenden Paragraphen wird dieses Urheberrecht dann näher konkretisiert.
In den §§ 12 - 14 UrhG wird das Urheberpersönlichkeitsrecht näher definiert. In den §§ 15 ff. UrhG geht es dann um die Verwertungsrechte. Besonders interessant ist hier wieder § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UrhG in Verbindung mit (iVm) § 19a UrhG: "Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). ²Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
[...] das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), [...]"
Wie man schon an dem kleinen angehängten Buchstaben (§ 19a UrhG) erkennen kann, ist dieser Paragraph nachträglich eingefügt worden. Seiner Definition nach umfasst er gerade das Internet, das es in dieser Form bei der Gesetzesverabschiedung 1965 noch nicht gegeben hatte. Im Klartext heißt das, dass allein der Urheber darüber entscheiden kann und darf, wann, wie und wo sein Werk im Internet veröffentlicht wird. Ob das jetzt kommerziell geschieht oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Konsequenzen für eine Nichtbeachtung des Urheberrechts können sich sowohl auf zivilrechtlicher (§ 97 UrhG) als auch auf strafrechtlicher Ebene (§ 106 UrhG) ergeben:
1. Zivilrechtlich stehen dem Urheber ein Beseitigungs- und ggf. Unterlassungsanspruch zu. Das heißt, das zunächst das Werk bspw. aus dem Internet zu entfernen ist (die typische Löschung des Films durch Betreiber solcher Plattformen). Ist davon auszugehen, dass der Verletzer des Urheberrechts dieses Werk oder ein anderes dieses Urhebers wieder einstellen wird, kann der Urheber auch einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das Gericht verurteilt dann zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der man versprechen muss, keine Werke mehr unerlaubt einzustellen und bei Verletzung dieses Versprechens eine hohe Summe an den Urheber zu zahlen (sog. Vertragsstrafe).
Dem geht regelmäßig erst einmal eine Abmahnung voraus. Früher waren diese Abmahnungen recht teuer, weil es bei Urheberrechten immer um sehr hohe Streitwerte geht und entsprechend hoch (vierstelliger Bereich) die Gebühren der Anwälte ausgefallen sind, die die Abmahnung betreiben. Diese Gebühren hatte selbstverständlich der Schädiger zu zahlen. Dem hat der Gesetzgeber jetzt bis zu einem gewissen Grad Einhalt geboten. Bei einfach gelagerten Fällen mit einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs wurde die Anwaltsgebühr pauschal auf 100 € festgesetzt, § 97a Abs. 2 UrhG.
Schließlich kann der verletzte Urheber auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Dazu gehört auch der entgangene Gewinn des Urhebers. Häufig wird als Basis zur Schadensberechnung die Vergütung herangezogen, die normalerweise hätte entrichtet werden müssen.
2. Auch strafrechtlich gesehen ist eine Urheberrechtsverletzung grundsätzlich kein Pappenstiel. Eine entsprechende Verletzung kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Abgesehen von der eigentlichen Strafe macht sich insbesondere der Eintrag in das Vorstrafenregister nicht so gut, der dann ein paar Jahre lang in jedem polizeilichen Führungszeugnis erscheinen wird. Andererseits wird diese Straftat prinzipiell nur auf Antrag verfolgt. Darüber hinaus ist in einfachen Fällen damit zu rechnen, dass der Richter oder sogar schon die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen eine Auflage einstellen wird. Dann kommt es auch nicht zu einer Verurteilung.
Allgemein ist zu sagen, dass man bereits mit Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich straffähig ist. Vom 14. bis zum 18. Lebensjahr findet jedoch zwingend das sog. Jugendstrafrecht Anwendung, das im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt ist und grundsätzlich andere "Strafen" vorsieht, nämlich sogenannte Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und für ganz harte Fälle die Jugendstrafe. Zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr kann das JGG angewendet werden, wenn der Richter der Ansicht ist, dass der Heranwachsende noch auf der Entwicklungsstufe eines Jugendlichen steht, um es mal salopp auszudrücken.
Um auf die Frage zurückzukommen, was genau denn jetzt (unter anderem) erlaubt ist:
1. Eine nichtöffentliche Vorführung, Vortrag etc.: Entscheidendes Merkmal ist immer die "Öffentlichkeit" der Wiedergabe. Diese wird in § 15 Abs. 3 UrhG folgendermaßen definiert: "1Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. ²Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist." (Hervorhebungen durch mich) Auf die Anzahl der Personen kommt es grundsätzlich nicht an. Je größer die Zahl umso wahrscheinlicher ist es allerdings, dass keine persönliche Verbundenheit mehr vorliegt. Dies kann dann zu einer Beweisbelastung in einem etwaigen Prozess führen. Das Einstellen im Internet auf Seiten, die jedermann zugänglich sind, ist allerdings immer öffentlich.
2. Sicherlich interessant ist auch die Möglichkeit der freien Benutzung eines Werkes zur Schaffung eines eigenen, § 24 Abs. 1 UrhG. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Die Kriterien, die hier angelegt werden, sind schwer zu erfüllen. Das neue Werk muss selbständig sein, das heißt eine eigene Schöpfungshöhe erreicht haben, die das verwendete Werk quasi marginalisiert. Die Benutzung von Musik fällt gem. Abs. 2 leider gar nicht unter diesen Paragraphen.
3. Eine öffentlich gehaltene Rede von staatlichen, kirchlichen oder kommunalen Organen darf man grundsätzlich in seinen Film einbauen, § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG (man beachte die Ausnahme nach § 48 Abs. 2 UrhG).
4. Nach § 51 UrhG sind auch Zitate zulässig. Dies betrifft hauptsächlich Sprachwerke, aber auch Musikwerke werden explizit genannt. Grundsätzlich gilt, das ein Zitat entsprechend kurz sein muss, sogenanntes Kurzzitat. Ich konnte jetzt auf die Schnelle nicht abklären, wie lange beispielsweise ein vorgelesener Text sein darf, um noch als Zitat durchzugehen. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Quellenangabe dabei ist. Bei einer Sprechprobe würde ich daher dazu raten auch zu Beginn und am Ende die Quellenangabe mit vorzulesen/einzusprechen. Je kürzer die vorgelesene Passage, desto besser. Jedenfalls dürften in einem solchen Fall die Abmahngebühren die festgeschriebenen 100,- € nicht übersteigen. Auch Schadensersatzansprüche sind da kaum in relevanter Höhe denkbar.
5. Ist ein Werk nur "unwesentliches Beiwerk" eines anderen selbständigen Werks, dann stört dies die Veröffentlichung ebenfalls nicht. Denkbar wäre zB in einem Film eine Szene, in der im Hintergrund im Fernsehen ein bekannter Film läuft, das Augenmerk aber auf dem Protagonisten liegt, der bspw. gerade mit einem anderen Protagonisten telefoniert. Bsp.: "Harry und Sally" und "Casablanca“.
6. Wer eine entsprechende Vereinbarung mit dem Urheber hat, darf natürlich entsprechend der Vereinbarung handeln. Problematisch wird dies, wenn der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht an Dritte übertragen hat. Darum ist es ratsam, sdich sowohl mit Verlag/Herausgeber/etc. als auch dem Urheber in Verbindung zu setzen, um eine entsprechende Genehmigung zu bekommen. Bei Büchern ist es sehr wahrscheinlich, dass für einen kurzen vorgelesenen Text diese Einwilligung zu bekommen ist.
Und zum letzten Punkt: Wie lange dauert denn dieses Urheberrecht?
1. Grundsätzlich erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG. Das heißt, jedermann darf ein Goethe-Stück verftonen. Musik von längst verstorbenen Komponisten wäre auch ohne weiteres verwendbar, allerdings gibt es da noch einen Haken, der zu beachten ist.
2. Zu beachten ist das Recht des ausübenden Künstlers, § 73 UrhG, und des Herstellers von Tonträgern, § 85 UrhG, denen ähnliche Rechte wie dem Urheber des Werks zustehen, §§ 77, 85 UrhG. Diese Rechte erlöschen aber schon früher und zwar 50 Jahre nach der Veröffentlichung des Tonträgers. Das heißt, eine Musikaufnahme darf verwendet werden, wenn ihr Komponist bereits 70 Jahre tot ist UND die Veröffentlichung des Tonträgers bereits 50 Jahre her ist, was vermutlich im Moment nur auf alte LPs zutrifft. Wer da also eine gute Aufnahme einer Beethoven-Symphonie aus dem Jahr 1955 hat und diese digitalisieren kann, eh voila. Im Übrigen heißt es abwarten. Ab 2030 dürften die ersten CD-Aufnahmen klassischer Werke kein Problem mehr sein.
Weiterführende Literatur findet sich in jeder Universitätsbibliothek mit einer juristischen Fakultät. Im Übrigen bietet http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht einen recht brauchbaren Einblick in das deutsche Urheberrecht. Das Gesetz findet ihr hier: http://www.bundesrecht.juris.de/urhg/index.html.
Ich hoffe, ich konnte etwas zur Aufklärung beitragen.
Grüße
DG